AGB´s - Behandlungsvertrag

A. Der Hebammenberuf umfasst die Betreuung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutteschafts- und Säuglingsfürsorge (§ 2 Absatz 1 Hebammengesetz).
Bei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts werde ich Sie zu einem Arzt oder an eine Gesundheitseinrichtung (z.B. Krankenanstalt) überweisen (§ 4 Abs. 1 Hebammengesetz).

B. Im Hinblick auf mein Vertragsverhältnis mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung rechne ich folgende Leistung direkt mit ihrer gesetzlichen Krankenversicherung ab:
1. Hebammenberatung lt. Mutter-Kind-Pass 18. - 22. SSW

C. Als Wahlhebamme biete ich aktuell folgende Dienstleistungen mit den angegebenen Tarifen an:
1. Hausbesuche vor und nach der Geburt € 80,00 (ca. eine Std., zzgl. € 0,42 Kilometergeld pro gefahrenen km)
2. Material und Medikamente pauschal (einmalig) bei ambulanter Geburt € 10,00
3. Material und Medikamente pauschal (einmalig) bei stationärer Geburt € 5,00
4. Sonn- und Feiertagszuschlag € 5,30
5. Individuelle Geburtsvorbereitung € 140,00 (2 Termine á ca. 2 Std.)

D. Honorarnoten einer Wahlhebamme können bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eingereicht werden und Sie erhalten 80% des Kassentarifes erstattet.
Folgende Leistungen und Tarife werden aktuell (ab 01.01.2019) durch die Träger der Krankenversicherung in Österreich bezahlt:
1. Hausbesuch durch eine Hebamme: € 38,80
2. Material und Medikamente pauschal bei ambulanter Geburt € 9,00
3. Material und Medikamente pauschal bei stationärer Geburt € 5,00
4. Sonn- und Feiertagszuschlag € 5,30
5. Kilometergeld € 0,42 pro gefahrenen km
6. Material und Medikamente (jeweils pauschal) für das Wochenbett bei ambulanter Geburt € 9,00, bei stationärer Geburt € 4,50.

Beachten Sie, dass nur in diesem Umfang die 80% des Kassentarifes von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden:
1. ambulante Geburt:
2 Hausbesuche in der Schwangerschaft, täglich 1 Hausbesuch vom 1. bis zum 5. Tag nach der Geburt, bei Bedarf bis zu 7 weitere Hausbesuche bis zum Ende der 8. Woche nach der Geburt.
2. Entlassung aus der Krankenanstalt unabhängig vom Entlassungstag und vom Geburtsmodus:
täglich 1 Hausbesuch ab dem Tag der Entlassung bis zum 5. Tag nach der Geburt, danach bei Bedarf bis zu 7 weitere Hausbesuche bis zum Ende der 8. Woche nach der Geburt.

Falls Sie im Besitz einer privaten Krankenzusatzversicherung sind, obliegt es Ihnen abzuklären, ob und in welchem Umfang die Krankenzusatzversicherung die Kosten meiner erbrachten Dienstleistungen übernimmt. Eine direkte Verrechnung mit ihrer Versicherung ist mir nicht möglich!

E: Im Rahmen meiner freiberuflichen Berufsausübung als Hebamme verfüge ich über einen aufrechten Haftpflichtversicherungsschutz.
Ich bin Mitglied des Österreichischen Hebammengremiums.

F: Es besteht keine 24h Rufbereitschaft! Die Leistungsempfängerin ist in Notfällen angehalten, sich bei Nichterreichbarkeit meinerseits an ihre/n Gynäkologen/In, den/die Kinderarzt/ärztin oder an das nächste Krankenhaus zu wenden. Eine Verfügbarkeit an Wochenenden und an Feiertagen kann, außer nach Absprache, nicht immer garantiert werden. Terminvereinbarung erforderlich.
Anrufe und schriftliche Anfragen (email, SMS, Whats App, Briefsendung) werden sobald als möglich bearbeitet.

G: Termine, die nicht fristgerecht telefonisch innerhalb von 5 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, werden kostenpflichtig pauschal mit € 30,00 verrechnet.
H: Gemäß Art. 13 - 15 DSGVO besteht für mich die Verpflichtung eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt werden.

I: Mit Buchung einer Dienstleistung  bestätigen sie die Kenntnisnahme genannter Informationen, insbesondere über Ablauf und Ausmaß der mit ihnen vereinbarten Hebammenbetreuung, die notwendigen Untersuchungen durch mich während der Schwangerschaft und im Wochenbett, mein Vorgehen bei Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind und über die Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege sowie den beruflichen Versicherungsschutz.

K: Sie verpflichten sich nach Erbringung meiner Aufklärungspflicht alle Dienstleistungen (Ausnahme: Hebammenberatung lt. Mutter-Kind-Pass) mittels Überweisung, oder nach Vereinbarung durch Barzahlung zu begleichen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 enthalten die von mir verzeichneten Honorare und Kosten keine Umsatzsteuer.